Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Bundesleitung der Gewerkschaft Berufsschule gibt folgende Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf der Dienstrechts-Novelle 2022 ab.
Gehaltsgesetz § (4a) und VBG § 15 (4a):
Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
1. vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
2. drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien und
3. zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien.
Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.“
Diese Passage gehört gestrichen. Bereits absolvierte Hochschulausbildungen vor Studienbeginn, welche für die Verwendung im Berufsschulbereich von Bedeutung sind, verkürzen die Regelstudiendauer. Daher müssen sie als bereits erbrachte Leistungen auch beim individuellen Vorbildungsausgleich berücksichtigt werden. Es wird sonst immer schwieriger, qualifizierte Fachleute aus der Wirtschaft für den Berufsschullehrberuf zu gewinnen.
VBG § 38 Abs. 5, LVG § 3 Abs. 5:
Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind gemeinsam mit den Bildungsdirektionen Expertinnen- und Expertenkommissionen zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 3 und 3a einzurichten. Der Expertinnen- und Expertenkommission haben sechs Mitglieder anzugehören, wobei bei der Bestellung der Mitglieder auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besonders Bedacht zu nehmen ist. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Abs. 3 oder 3a bewerbende Vertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Expertinnen- und Expertenkommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil. Diese Bestimmung erschwert es zusätzlich, geeignete Personen zu bekommen, müssen sie sich doch noch einer Kommission stellen. Es ist weder geklärt, welche Expertinnen und Experten dieser Kommission angehören, noch nach welchen Kriterien sie einen Nachweis ausstellen. Die Eignung für eine pädagogische Laufbahn kann am besten die Schulleitung unter Einbeziehung der Personalvertretung und des Schulgemeinschaftsausschusses beurteilen. Diesem sollte dies auch aufgrund der Bewerbungsunterlagen und eines Bewerbungsgespräches weiterhin obliegen.
VBG § 39 Abs. 7, LVG §5 Abs. 7:
An Schulen mit bis zu drei spätestens bis zum ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien in den Schuldienst als Vertragslehrpersonen eintretenden Lehrpersonen hat die Schulleitung für die Dauer des Schuljahres eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. Für jeweils bis zu drei weitere zu begleitende Vertragslehrpersonen ist eine weitere Mentorin oder ein weiterer Mentor einzuteilen. Bei der Berechnung der Zahl der höchstens einzuteilenden Mentorinnen und Mentoren ist die Zahl der zu begleitenden Lehrpersonen durch drei zu dividieren und ist das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. An Schulen im Schulcluster ist für die Berechnung der einzuteilenden Mentorinnen und Mentoren die Anzahl der an den einzelnen Schulen des Schulclusters insgesamt zu begleitenden Vertragslehrpersonen zu summieren und es erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulleitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle im Schulcluster zusammengefassten Schulen.
Einzufügen: Abs. 7a: Abs. 7 ist in Berufsschulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Mentoren ausschließlich Lehrpersonen der entsprechenden Fachgruppe (Allgemeinbildung, Fachtheorie und Fachpraxis) eingesetzt werden dürfen. Weiters ist ein Mentor für neueintretende Lehrpersonen jeweils ab Eintrittsdatum einzuteilen.
VBG § 39 Abs. 10, LVG § 5 Abs. (10):
Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung Einführungslehrveranstaltungen insbesondere im Hinblick auf die Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung sowie die Durchführung und Auswertung von Unterricht an der
Pädagogischen Hochschule im Gesamtumfang von bis zu 15 Tagen zu absolvieren. Ferner hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 39a Abs. 4 und gegebenenfalls an einem durch den Dienstgeber angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 dritter Satz) anzurechnen.
Einzufügen: Abs. 10a: Der Abs. 10 ist im Berufsschulbereich mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einführungslehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung an der Pädagogischen Hoch-schule erfolgen.
VBG § 39 Abs. 11, LVG § 5 Abs. 11
Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase dürfen zur Unterrichtserteilung nur in Stunden eingesetzt werden, für die sie eine entsprechende Ausbildung abgelegt haben. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule ist jedoch zulässig.
Einzufügen: Abs. 11a: Der Abs. 11 ist im Berufsschulbereich mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase nur dann als Klassenvorständin/Klassenvorstand und zu Mehrdienstleistungen nur dann eingeteilt werden dürfen, wenn dies aufgrund von schulorganisatorischen Gründen nicht anders möglich ist. Weiters dürfen Vertragslehrpersonen während der Induktionsphase nur in Stunden eingesetzt werden, für die sie aufgrund der Ausschreibung eingestellt wurden.
Begründung: Aufgrund unterschiedlicher Schülerzahlen und Lehrgangseinteilungen während eines Schuljahres ist eine gewisse Flexibilität notwendig. Einzelne Gegenstände haben eine hohe Wochenstundenanzahl (bis zu 10 oder mehr Stunden). Bei einer genauen Festlegung auf 22 Wochenstunden daher nur schwer möglich. Die Lehramtsausbildung müssen Berufsschullehrpersonen berufsbegleitend absolvieren.
VBG § 46 Abs. 6: (6)
Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 6 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.
Es ist notwendig, eine ergänzende Bestimmung für die spezielle Situation im Bereich der Berufsschulen zu erlassen, analog zu den bisherigen Bestimmungen im LVG § 3 (Abs. 5).
Begründung: Für den Berufsschulbereich benötigen wir hochqualifizierte Fachkräfte, die aus der Privatwirtschaft abgeworben werden müssen und ihr Fachwissen, das sie dann unterrichten, bereits einbringen können.
VBG §46 Abs. 7:
Abweichend von Abs. 1 gebührt Vertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.
Im Berufsschulbereich ist die Bestimmung nicht anwendbar, da neueintretende Lehrpersonen aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen kommen und es ihnen daher nicht zumutbar ist, mit 6,25% der Entlohnungsstufe 1 bezahlt zu werden. Das Durchschnittsalter bei Neueintritt beträgt ca. 36 Jahre.
LVG § 3 Abs. 2b
Bei einer Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch…
Ergänzung: Bei einer Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung und in sämtlichen Unterrichtsfächern der Berufsschulen ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch…
Sonst stellt sich die Frage, inwieweit Fächer des allgemeinbildenden bzw. betriebs-wirtschaftlichen Unterrichts (Fachgruppe 1) an berufsbildenden Pflichtschulen vom Begriff „Berufsbildung“ erfasst sind oder diese dem Begriff „Allgemeinbildung“ zugeordnet werden!
LVG §3 Abs. 5 (lautet derzeit):
Bei einer Verwendung an Berufsschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit.a berufsbegleitend absolviert werden.
Diese o.a. Bestimmung wird zur Gänze anderslautend ersetzt. Was zur Folge hat, dass im LVG die Verwendung von Lehrpersonen an Berufsschulen (berufsbildenden Pflichtschulen) nicht mehr dezidiert erwähnt wird. Dies könnte im Zusammenhang mit der Fragestellung zum § 3 Abs. 2b LVG negative Wirkung für die speziellen Anforderungen im Berufsschulbereich haben, sowohl im Hinblick auf den Abschluss von Neuverträgen als auch auf die Ausbildungsphase. Deshalb muss der § 3 Abs. 2b wie folgt ergänzt werden.
§ 3 Abs. 2b:
3. Das Erfordernis gemäß Abs. 2b Z 1 kann berufsbegleitend absolviert werden.